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   OLG Düsseldorf, 22.04.2005 - I-24 W 16/05   

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https://dejure.org/2005,2531
OLG Düsseldorf, 22.04.2005 - I-24 W 16/05 (https://dejure.org/2005,2531)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.04.2005 - I-24 W 16/05 (https://dejure.org/2005,2531)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. April 2005 - I-24 W 16/05 (https://dejure.org/2005,2531)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verjährungsbeginn des Rückzahlungsanspruchs der Kaution

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Verjährung bei Rückzahlungsanspruchsanspruch gegen Vermieter wegen Kaution

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 981
  • NZM 2005, 783
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04

    Rechte des Mieters bei unterbliebener Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.04.2005 - 24 W 16/05
    Da die Beklagten außer den titulierten Ansprüchen keine sonstigen mietvertraglichen Ansprüche innerhalb der Abrechnungsfrist geltend gemacht haben, kann der Kläger ohne weiteres die Rückzahlung der gesamten Kaution einschließlich aufgelaufener Zinsen verlangen (vgl. zu dem ähnlich gelagerten Fall der Zurückforderung nicht abgerechneter Betriebskostenvorauszahlungen BGH NZM 2005, 373 = NJW 2005, 1499) bzw. mit ihnen die Aufrechnung gegen die titulierten Ansprüche erklären.
  • OLG Düsseldorf, 12.06.2001 - 24 U 168/00

    Rechte des Mieters bei unterlassener Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.04.2005 - 24 W 16/05
    Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution entsteht in angemessener Zeit nach rechtlicher Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Vermieter in der Lage ist, noch offene Ansprüche, zu deren Sicherung die Kaution dient, in zumutbarer Weise abzurechnen (vgl. Senat ZMR 2002, 37).
  • OLG Düsseldorf, 19.06.2007 - 24 U 55/07

    Frist für Rückzahlung der Mietkaution - Voraussetzungen der Aufrechnung der

    Er wird in angemessener Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig, wenn der Vermieter in der Lage ist, noch offene Ansprüche, zu deren Sicherung die Kaution dient, in zumutbarer Weise abzurechnen (BGH WuM 1987, 310; Senat ZMR 2002, 37; MDR 2005, 981; OLG Köln WuM 1998, 154; Schmidt/Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl. § 551 Rdnr. 71; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl. § 551 Rdnr. 22, 23).

    Zwar sichert die Mietkaution alle - auch noch nicht fällige - Ansprüche des Vermieters, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben, und sie erstreckt sich wegen dieses umfassenden Sicherungszwecks auch auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten (BGH WM 1972, 776; NJW 2006, 1422; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1987, 720; OLG Hamburg, NJW-RR 1988, 651; OLG Düsseldorf, ZMR 2000, 211, 213 f. und NZM 2005, 783 f.; Scheuer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., V B Rdnr. 289).

  • OLG Düsseldorf, 08.09.2009 - 24 U 2/09

    Rechtsfolgen der Aufrechnung mit der im Vorprozess zuerkannten Klageforderung

    Erst mit Ablauf dieser Frist wird der Rückgewähranspruch des Mieters fällig (BGH WuM 1987, 310; NJW 2006, 1422; Senat ZMR 2002, 37; NZM 2005, 783; ZMR 2008, 708; OLG Köln WuM 1998, 154; Bub/Treier/Scheuer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. V Rdnr. 288 ff.; Lindner-Figura/Oprée/Stellmann/Moeser, Geschäftsraummiete, 2. Aufl., Kap. 12 Rdnr. 52, Kap. 16 Rdnr. 286; Schmidt/Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., § 551 Rdnr. 97; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearbeitung 2006, § 551 Rdnr. 29; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rdnr. 1144).

    Die Kaution erstreckt sich wegen dieses umfassenden Sicherungszwecks auch auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten und auf Schadensersatzansprüche (vgl. BGH WM 1972, 776; NJW 2006, 1422; Senat NZM 2005, 783; ZMR 2008, 708; OLG Karlsruhe NJW-RR 1987, 720; OLG Hamburg NJW-RR 1988, 651; Bub/Treier/v. Martius, a.a.O., Kap. III Rdnr. 766; Lindner-Figura/Oprée/Stellmann/Moeser, a.a.O., Kap. 12 Rdnr. 53; Schmidt/Futterer, a.a.O., § 551 Rdnr. 101 f.; Wolf/Eckert/Ball, a.a.O., Rdnr. 697).

    Die Frist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, also fällig geworden ist; auf die Beendigung des Mietvertrags kommt es nicht an (vgl. Senat NZM 2005, 783; Lindner-Figura/Oprée/Stellmann/Moeser, a.a.O., Kap. 12 Rdnr. 60; Schmidt/Futterer, a.a.O., § 551 Rdnr. 109).

  • AG Oberhausen, 06.10.2020 - 37 C 863/20

    Coronabedingte Betriebsuntersagungen: Hälftige Kürzung der Gewerberaummiete wegen

    Dieser wird in angemessener Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig, wenn der Vermieter in der Lage ist, noch offene Ansprüche, zu deren Sicherung die Kaution dient, in zumutbarer Weise abzurechnen (BGH WuM 1987, 310; Senat ZMR 2002, 37; MDR 2005, 981; OLG Köln WuM 1998, 154; Schmidt/Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl. § 551 Rdnr. 71; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl. § 551 Rdnr. 22, 23).
  • OLG Düsseldorf, 01.12.2011 - 24 U 147/11

    Anforderungen an die Erklärung der Kündigung eines Mietvertrages

    Wie das Landgericht zutreffend ausführte, entsteht dieser Anspruch in angemessener Zeit nach rechtlicher Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Vermieter in der Lage ist, noch offene Ansprüche, zu deren Sicherung die Kaution dient, in zumutbarer Weise abzurechnen (Senat ZMR 2002, 37; MDR 2005, 981 f.).
  • AG Erfurt, 09.06.2010 - 5 C 30/10

    Gewerberaummiete: Verjährung eines Kautionsrückzahlungsanspruchs

    Dies ist nach allgemeiner Ansicht nicht bereits mit Beendigung des Mietverhältnisses der Fall, sondern erst nach angemessenem Prüfungszeitraum, innerhalb dessen der Vermieter in der Lage ist, noch offene Ansprüche in zumutbarer Weise abzurechnen (vgl. z. B. OLG Düsseldorf NZM 2005, S. 783).
  • LG Konstanz, 11.01.2023 - B 61 S 9/22

    Sonstige Betriebskosten "als monatlicher Festbetrag": Klausel intransparent!

    Die angemessene Überlegungs- und Abrechnungsfrist ist abgelaufen, wenn der Vermieter in der Lage ist, noch offene Ansprüche, zu deren Sicherung die Kaution dient, in zumutbarer Weise abzurechnen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2005, Az.: 24 W 16/05).
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